RS OGH 1990/6/20 1Ob529/90, 5Ob153/10a, 8Ob17/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

ABGB §861
ABGB §862

Rechtssatz

Wird der Offerent während der Bindungsfrist seines Anbotes geschäftsunfähig, bleibt er zwar an dieses gebunden (§ 862 ABGB), doch muss dann die Annahmeerklärung des Oblaten als zugangsbedürftige Willenserklärung noch innerhalb der Bindungsfrist dem gesetzlichen Vertreter des Offerenten zugehen. Der Zugang der Annahmeerklärung bloß an den geschäftsunfähigen Offerenten ist nicht wirksam, weil diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 529/90
    Veröff: RdW 1990,441 ( Holeschofsky ) = JBl 1991,113 ( Dullinger )
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    Vgl
  • 8 Ob 17/19m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 17/19m
    Beisatz: Erklärungen an Geschäftsunfähige sind daher an deren Vertreter zu richten. (T1)
    Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH zur Fristverlängerung bei Tod des Offerenten wurde mangels Entscheidungsrelevanz ausdrücklich vorbehalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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