RS OGH 1996/7/30 10ObS177/90, 10ObS56/96

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Rechtssatz

Der Bescheid, der gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist jener, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch (Feststellungsanspruch) entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt.Der Bescheid, der gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist jener, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch (Feststellungsanspruch) entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085713

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00177_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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