Norm
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs2 IIiRechtssatz
Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025