RS OGH 2024/12/17 4Ob107/90; 5Ob511/93; 2Ob2346/96f; 10Ob2463/96w; 4Ob9/97w; 1Ob208/97p; 6Ob161/97p;

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §500 Abs2 IIi

Rechtssatz

Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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