RS OGH 1990/6/26 5Ob42/90, 5Ob6/94 (5Ob7/94), 5Ob8/94, 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93), 5Ob67/93, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z2
WGG 1979 §22
WGG 1979 §22 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht unmittelbar berührt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 42/90
    Veröff: WoBl 1991,81 = MietSlg XLII/22
  • 5 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 6/94
    Beisatz: Anders, wenn auch die Überprüfung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung verlangt wird. (T1)
  • 5 Ob 8/94
    Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 8/94
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieses Überprüfungsrecht gilt auch für die Baukostenverrechnung, wenn in ihr die Wurzeln aufklärungsbedürftiger Differenzen über die zulässige Höhe des begehrten Preises und Entgelts liegen. (T2)
  • 5 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, da eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. (T3)
  • 5 Ob 67/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 67/93
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Beiziehung anderer Mieter des Hauses wäre jedoch nur dann erforderlich, wenn im Falle des Nachweises der Zustimmung des Antragstellers zu einer Mietzinserhöhung die Deckung des geforderten Betrages durch die Bestimmungen des WGG zu überprüfen und dabei die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung gemäß § 22 Abs 2 WGG geltend gemacht würde. (T4)
  • 5 Ob 198/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
    Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG gemäß Abs 2 leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 WGG in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T5)
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 146/09w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 146/09w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe auch RS125902. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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