RS OGH 1990/6/26 10ObS298/89

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ASVG §324
ASGG §65 Abs1 Z3

Rechtssatz

Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084922

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00298_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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