Norm
ASVG §324Rechtssatz
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des Paragraph 324, Absatz 4, ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084922Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00298_8900000_001