RS OGH 2016/12/19 4Ob545/90, 9ObA248/99g, 5Ob273/01k, 1Ob58/02i, 5Ob9/03i, 4Ob218/10b, 2Ob89/13x, 9O

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ABGB §916 B
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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