RS OGH 2016/12/19 4Ob545/90, 9ObA248/99g, 5Ob9/03i, 4Ob218/10b, 2Ob89/13x, 2Ob145/16m, 9ObA31/16y

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ABGB §916 A
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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