Norm
ASGG §77Rechtssatz
Der dem Nebenintervenienten gebührenden Kostenersatz wird durch § 77 ASGG nicht berührt, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist.Der dem Nebenintervenienten gebührenden Kostenersatz wird durch Paragraph 77, ASGG nicht berührt, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013