RS OGH 1990/6/27 3Ob504/90, 4Ob198/98s, 1Ob164/08m

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

ABGB §1041 C1
EO §156 V

Rechtssatz

Die Benützung der Liegenschaft durch den Verpflichteten in der Zeit zwischen Zuschlag und alsbaldiger Übergabe führt noch zu keiner Verrechnung zwischen ihm und dem Ersteher. Der Ersteher kann für diese - in der Regel kurze - Zeit vom Verpflichteten kein Entgelt für die Benützung verlangen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Verpflichtete die Räumung der versteigerten Liegenschaft verzögert und diese ohne jeden Rechtstitel weiter in Anspruch nimmt, besonders nach einem Räumungsvergleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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