RS OGH 1990/6/28 8Ob7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

AO §20b

Rechtssatz

Ein Beschluß nach § 20 b AO ist auch dann unanfechtbar, wenn die Ermächtigung zum Rücktritt nur "vorsorglich", dh für den Fall des aufrechten Bestandes eines strittigen Vertrages erteilt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051697

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0080OB00007_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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