Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des § 25 GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.Die Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer. Eine (reine) Erfolgshaftung trifft die Geschäftsführer im Rahmen des Paragraph 25, GmbHG freilich nicht, denn das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026