Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Keine vefassungsrechtlichen Bedenken in Richtung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Art 6 Abs 3 lit c MRK gegen die Regelung des § 268 Abs 2 StPO, daß nur ein ohne Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht widerruflich ist.Keine vefassungsrechtlichen Bedenken in Richtung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK gegen die Regelung des Paragraph 268, Absatz 2, StPO, daß nur ein ohne Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht widerruflich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054024Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0120OS00063_9000000_001