Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage voll schuldig gesprochen wurde, die Formverletzungen sohin einem die Anklage beeinträchtigenden Einfluß nicht zu üben vermochten (§ 281 Abs 3 StPO).Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der Paragraphen 200, Absatz eins und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage voll schuldig gesprochen wurde, die Formverletzungen sohin einem die Anklage beeinträchtigenden Einfluß nicht zu üben vermochten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086726Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0120OS00072_9000000_001