RS OGH 1990/6/28 7Ob524/90, 3Ob325/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

ABGB §970
ABGB §1313a IIIb

Rechtssatz

Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. Die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen, obwohl offensichtlich war, daß der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Schiern zum nächstgelegenen ca 1 Kilometer weit entfernten Hotel abzufahren und die Hilfeleistung des Hausburschen beim Anschnallen der Schier zieht eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 3 Ob 325/04x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 325/04x
    Auch; nur: Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. (T1)

Schlagworte

km

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019175

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0070OB00524_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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