Norm
ABGB §970Rechtssatz
Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. Die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen, obwohl offensichtlich war, daß der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Schiern zum nächstgelegenen ca 1 Kilometer weit entfernten Hotel abzufahren und die Hilfeleistung des Hausburschen beim Anschnallen der Schier zieht eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019175Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0070OB00524_9000000_001