RS OGH 1990/6/28 6Ob602/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

ABGB §176 Abs1 B

Rechtssatz

Nach § 176 Abs 1 letzter Satz ABGB hat das Gericht nur einzuschreiten, wenn eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteiles verweigert wird. Es werden durch diese Bestimmung nur die Fälle der Nichteinigung der Eltern erfaßt, also jene, in denen eine wichtige Angelegenheit des Kindes, etwa eine solche des § 154 Abs 2 oder Abs 3 ABGB, zwischen den Eltern strittig ist, nicht aber solche, in welchen die Einwilligung eines Elternteiles nur fehlt. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage für eine Willenssupplierung eines Elternteiles schlechthin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048674

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0060OB00602_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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