RS OGH 2024/9/9 Bkd26/90; Bkd98/90; 13Bkd3/96; 1Bkd1/98; 16Bkd3/00; 9Bkd4/00; 4Bkd8/04; 20Os15/15d;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Norm

DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. Dieser Schutzzweck kommt auch dann zum Tragen, wenn der Gegner juristisch ausgebildet ist.Die Richtlinie des Paragraph 18, RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. Dieser Schutzzweck kommt auch dann zum Tragen, wenn der Gegner juristisch ausgebildet ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/90
    Entscheidungstext OGH 02.07.1990 Bkd 26/90
  • Bkd 98/90
    Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkd 98/90
    nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten, der nicht ohne Beratung durch seinen gewählten Vertreter den Argumenten des ihm zumeist fachlich überlegenen Gegenanwaltes ausgeliefert werden soll. (T1)
  • 13 Bkd 3/96
    Entscheidungstext OGH 15.11.1996 13 Bkd 3/96
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Bkd 1/98
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/98
    nur: Die Richtlinie des § 18 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen darf, dient auch dem Schutz des Klienten. (T2); Beisatz: Zu dem durch das Umgehungsverbot geschützten gegnerischen Mandanten gehört auch ein Kreditinstitut. (T3)
  • 16 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 16 Bkd 3/00
    Auch; Beisatz: Die Umgehung ist auch dann standeswidrig, wenn der Rechtsanwalt in "eigener Sache" tätig wird. (T4)
  • 9 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 23.04.2001 9 Bkd 4/00
    Auch; Beisatz: Die Umgehung des Gegenanwaltes ist dann, wenn dadurch keine effektiven Nachteile oder Schäden entstanden sind, grundsätzlich weniger schwerwiegend (16 Bkd 3/2000). (T5)
  • 4 Bkd 8/04
    Entscheidungstext OGH 04.07.2005 4 Bkd 8/04
    Vgl auch; Beis wie T4
  • RS0055238">20 Os 15/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 20 Os 15/15d
    Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt eines konkreten Nachteils für den Gegner durch die Umgehungshandlung ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht erforderlich. (T6)
  • RS0055238">28 Os 9/15f
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 28 Os 9/15f
    Vgl auch
  • RS0055238">26 Ds 10/20z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 10/20z
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0055238">23 Ds 12/22z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2023 23 Ds 12/22z
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Mit Blick auf den primären Schutzzweck der Richtlinie des § 19 RL?BA 2015 wird das Umgehungsverbot auch durch direkte Übermittlung eines (hier: Zahlungsaufforderungen enthaltenden) E?Mails an den Klienten eines anderen Rechtsanwalts in einer bestimmten Rechtssache verletzt, selbst wenn die E?Mail?Nachricht primär an den gegnerischen Rechtsanwalt gerichtet war und dessen Mandant sie nur in „cc“, also in elektronischer Kopie erhalten hat. (T7)
  • RS0055238">23 Ds 12/23a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2024 23 Ds 12/23a
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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