Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen, die im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnt sind, aber - für den Beschuldigten erkennbar - zum Anlass der Erörterung und Verhandlung von daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwürfen gemacht werden, wobei der Beschuldigte nicht nur die Tatsache und den Inhalt eines daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwurfs erkennt, sondern such dazu auch verantwortet, so können auch diese Vorwürfe Gegenstand der disziplinären Verurteilung sein.Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK vergleiche zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird vergleiche im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen, die im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnt sind, aber - für den Beschuldigten erkennbar - zum Anlass der Erörterung und Verhandlung von daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwürfen gemacht werden, wobei der Beschuldigte nicht nur die Tatsache und den Inhalt eines daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwurfs erkennt, sondern such dazu auch verantwortet, so können auch diese Vorwürfe Gegenstand der disziplinären Verurteilung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015