RS OGH 2015/4/15 14Os31/90, 15Os56/95, 13Os17/96, 13Os14/15f

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Norm

SGG §12 Abs1 ID

Rechtssatz

Unter Einfuhr und Ausfuhr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG ist die Verbringung von Suchtgift über eine Staatsgrenze zu verstehen, wobei auch ein Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten erfaßt wird.Unter Einfuhr und Ausfuhr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist die Verbringung von Suchtgift über eine Staatsgrenze zu verstehen, wobei auch ein Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten erfaßt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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