Norm
SGG §12 Abs1 IDRechtssatz
Unter Einfuhr und Ausfuhr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG ist die Verbringung von Suchtgift über eine Staatsgrenze zu verstehen, wobei auch ein Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten erfaßt wird.Unter Einfuhr und Ausfuhr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist die Verbringung von Suchtgift über eine Staatsgrenze zu verstehen, wobei auch ein Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten erfaßt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015