RS OGH 2025/10/14 14Os54/90 (14Os55/90); 13Os7/99; 14Os150/02; 14Os167/03 (14Os168/03); 11Os70/10v;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §295
  1. StGB § 295 heute
  2. StGB § 295 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 295 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 295 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 295 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluss zu entsprechender Verwendung. Davon kann keine Rede sein, wenn die strafbare Handlung, zu deren Nachweis das Beweismittel geeignet gewesen wäre, der Behörde zum Zeitpunkt der Tathandlung noch gar nicht bekannt war, vielmehr eben durch diese Tat unbekannt bleiben sollte und ihr erst durch ein nachträgliches Eingeständnis des Täters geoffenbart wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0096478">14 Os 54/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
  • RS0096478">13 Os 7/99
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 7/99
    Vgl auch
  • RS0096478">14 Os 150/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02
    Auch; nur: Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluß zu entsprechender Verwendung. (T1); Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T2)
  • RS0096478">14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0096478">11 Os 70/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 70/10v
    Vgl auch
  • RS0096478">14 Os 46/25h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2025 14 Os 46/25h
    vgl
  • RS0096478">12 Os 108/25m
    Entscheidungstext OGH 14.10.2025 12 Os 108/25m
    vgl; Beisatz: Die objektive und die subjektive Tatseite erfordern Feststellungen zur konkreten hoheitlichen Verwendungsbestimmung des Beweismittels. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten