RS OGH 1990/7/3 5Ob49/90, 5Ob236/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
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Norm

ABGB §469
EO §138 Abs1
EO §216 IIIh
GBG §57

Rechtssatz

Die erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschafft zwar dem betreibenden Gläubiger ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfassten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen, führt aber nicht zu einer Mehrbelastung des Erwerbers; eine ihm allenfalls zustehende Hyperocha bliebe ohne Rücksicht darauf gleich, in welchem Rang der mehr als 3jährige Zinsenrückstand zu befriedigen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 5 Ob 49/90
    AnwBl 1990,652 = BankArch 1991,58 = JBl 1991,241 = NZ 1991,40 (Hofmeister 1991,42)
  • 5 Ob 236/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 236/08d
    Auch; Beisatz: Nur unter der Voraussetzung der tatsächlich erfolgten Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens steht ein Befriedigungsrecht in jenem Rang zu, in dem der Versteigerungsantrag erfolgte (§ 29 GBG in Verbindung mit § 138 Abs 1 EO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003520

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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