Norm
StGB §3 Abs1 Satz2 A1Rechtssatz
Eine Abwehrhandlung ist (nur) dann von vornherein als unangemessen anzusehen, wenn es offensichtlich, also für jedermann leicht und auf den ersten Blick erkennbar ist, daß von Seite des Angreifers nur ein geringer Nachteil von bloßem Bagatellcharakter droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088810Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0130OS00067_9000000_002