RS OGH 1990/7/6 2StR549/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
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Norm

LMG §57
StGB §2
StGB §88

Rechtssatz

1) Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.

2) Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändler ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.

3) Haben in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.

4) Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Betrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.

Veröff: NJW 1990,2560

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1990:RS0103561

Dokumentnummer

JJR_19900706_AUSL000_002STR00549_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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