RS OGH 1990/7/6 16Os12/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1990
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Norm

StGB §75 D
StGB §86
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den Kopf eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern geradezu denkunmöglich. Eine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) war daher nach der Art der Angriffshandlung (vgl ähnlich Mayerhofer-Rieder Entscheidung 28 zu § 314 StPO und EvBl 1987/13) nicht geboten.Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den Kopf eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern geradezu denkunmöglich. Eine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) war daher nach der Art der Angriffshandlung vergleiche ähnlich Mayerhofer-Rieder Entscheidung 28 zu Paragraph 314, StPO und EvBl 1987/13) nicht geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092109

Dokumentnummer

JJR_19900706_OGH0002_0160OS00012_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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