RS OGH 1990/7/9 Bkd82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1990
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §29 Abs4
DSt 1872 §33 Abs1

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.

Entscheidungstexte

  • Bkd 82/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 82/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055837

Dokumentnummer

JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten