RS OGH 1990/7/9 Bkd82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1990
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Norm

DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §52

Rechtssatz

Das Provisionsverbot gemäß § 53 RL-BA, wonach es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt ist, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen, entspricht nicht nur der gefestigten Standesauffassung sondern auch der Bestimmung des § 1009 ABGB. Auch den Mitarbeitern eines Rechtsanwaltes kann nicht gestattet sein, was dem Rechtsanwalt selbst auf Grund seiner Berufspflichten untersagt ist. Einen Rechtsanwalt, der durch sein Verhalten zur Ausführung eines Provisionsgeschäftes seiner Kanzleileiterin entweder beigetragen (§ 12 StGB) oder es zumindest unterlassen hat, den Erfolg dieses Provisionsgeschäftes anzuwenden (§ 2 StGB), trifft demnach ein disziplinäres Verschulden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 82/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 82/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055250

Dokumentnummer

JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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