RS OGH 1990/7/10 4Ob113/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

UWG §2 D11
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Erwecken die beanstandeten Ankündigungen und Angebote den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagte die jeweiligen angekündigten Flüge selbst als hiezu befugtes Luftbeförderungsunternehmen durchgeführt ist dieser beim angesprochenen Publikum hervorgerufene Irrtum im Sinne des § 2 UWG durchaus relevant, weil die Interessenten schon beim Linienflugverkehr und Charterflugverkehr dem verantwortlichen Luftbeförderungsunternehmen eine für den Geschäftsabschluß wesentliche Bedeutung beimessen werden und solches umso mehr für die hier in Rede stehende Städteflüge, Messeflüge, Charterflüge, Geschäftsflüge und Ambulanzflüge mit einem kleineren Flugzeug im Bedarfsverkehr gilt.Erwecken die beanstandeten Ankündigungen und Angebote den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagte die jeweiligen angekündigten Flüge selbst als hiezu befugtes Luftbeförderungsunternehmen durchgeführt ist dieser beim angesprochenen Publikum hervorgerufene Irrtum im Sinne des Paragraph 2, UWG durchaus relevant, weil die Interessenten schon beim Linienflugverkehr und Charterflugverkehr dem verantwortlichen Luftbeförderungsunternehmen eine für den Geschäftsabschluß wesentliche Bedeutung beimessen werden und solches umso mehr für die hier in Rede stehende Städteflüge, Messeflüge, Charterflüge, Geschäftsflüge und Ambulanzflüge mit einem kleineren Flugzeug im Bedarfsverkehr gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078855

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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