RS OGH 1990/7/10 4Ob120/90

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Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

KO §6
KO §7

Rechtssatz

Das Erstgericht hat auf Grund des Antrages der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens beschlossen und gleichzeitig dem Masseverwalter die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen und wurde dieser Beschluß dem Masseverwalter zugestellt, von ihm aber nicht bekämpft und daher rechtskräftig, ist nicht mehr zu prüfen ob der Aufnahme des Verfahrens gegen den Masseverwalter ein Hindernis entgegengestanden ist - etwa weil nicht geprüft wurde, ob der Masseverwalter berechtigt ist, den Eintritt in einen solchen Passivprozeß zu verweigern -; nach dem Eintritt der Rechtskraft des Aufnahebeschlusses konnte der Masseverwalter - selbst wenn er dazu an sich berechtigt gewesen wäre - seinen Eintritt in einen derartigen Passivprozeß nicht mehr rechtswirksam verweigern. Er hat daher auch die mit der Nichterstattung der Klagebeantwortung verbundenen Säumnisfolgen zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064035

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00120_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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