RS OGH 1990/7/10 4Ob72/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

UrhG §46
UrhG §57 Abs2

Rechtssatz

Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90
    Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = ÖBl 1990,283 = WBl 1990,382 = ecolex 1990,679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076648

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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