Norm
UWG §28Rechtssatz
Weder § 28 UWG noch § 1 ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.Weder Paragraph 28, UWG noch Paragraph eins, ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079681Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00060_9000000_002