RS OGH 1990/7/11 3Ob534/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

BStG §24 Abs2

Rechtssatz

Die Zuleitung von Schadstoffen, die der Straßenerhalter aus welchen Gründen immer auf die Bundesstraße aufbringt, wird durch die Legalservitut des § 24 Abs 2 BStG nicht erfasst.Die Zuleitung von Schadstoffen, die der Straßenerhalter aus welchen Gründen immer auf die Bundesstraße aufbringt, wird durch die Legalservitut des Paragraph 24, Absatz 2, BStG nicht erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053808

Im RIS seit

11.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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