RS OGH 2013/4/22 1Ob614/90, 2Ob596/91, 4Ob538/92, 7Ob72/98h, 1Ob167/08b, 1Ob176/09b, 5Ob227/10h, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art5

Rechtssatz

Dieses Übereinkommen gewährt dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteiles auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates Schutz vor Verbringung durch den anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen Vertragsstaat. Dass dem Elternteil, der das Kind in einen anderen Vertragsstaat verbrachte, dieses Sorgerecht noch gemeinsam mit dem antragstellenden Elternteil zusteht, ist demnach kein Hindernis für das Einschreiten der Gerichte im Sinne dieses Übereinkommens.

Entscheidungstexte

  • RS0074536">1 Ob 614/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 614/90
    Veröff: SZ 63/131 = JBl 1991,389 = EFSlg XXVII/1
  • RS0074536">2 Ob 596/91
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 596/91
    nur: Dieses Übereinkommen gewährt dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteiles auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates Schutz vor Verbringung durch den anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen Vertragsstaat. (T1)
  • RS0074536">4 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 538/92
    Vgl auch; Beisatz: Das Übereinkommen betrifft gerade auch den Fall, dass das Kind nach einem Auslandsaufenthalt, dem die das Sorgerecht (mitausübende) ausübende Person zugestimmt hatte, nicht mehr in seine bisherige Umwelt zurückgebracht wird. (T2)
  • RS0074536">7 Ob 72/98h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 7 Ob 72/98h
    Vgl
  • RS0074536">1 Ob 167/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 167/08b
    Vgl auch; Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T3); Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T4)
  • RS0074536">1 Ob 176/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
    Auch: Beisatz: Hier: Zum französischen Sachrecht. (T5)
  • RS0074536">5 Ob 227/10h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 227/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum spanischen Sachrecht. (T6)
  • RS0074536">6 Ob 36/13g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 6 Ob 36/13g
    Vgl; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitobsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)
  • RS0074536">6 Ob 39/13y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
    Vgl; Beis wie T7 (wurde vormals irrig T8 vergeben)
  • RS0074536">6 Ob 75/13t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbst bei alleiniger Obsorge der Mutter für den gemeinsamen Sohn darf diese nach slowakischem Recht Wohnsitz für das Kind im Ausland nur dann nehmen, wenn entweder der Vater oder das Gericht dem zugestimmt haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, hat die Mutter das Kind widerrechtlich nach Österreich verbracht. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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