RS OGH 2011/10/19 9ObA152/90, 4Ob119/11w

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Rechtssatz

Wird die nach dem Inhalt des Erlagsantrages als Begünstigter in Frage kommenden Person vom Gericht durch Zustellung von Annahmebeschluß und Ausfolgungsbeschluß verständigt, hat der Erlag auch dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Begünstigte weder im Erlagsantrag noch im Annahmebeschluß ausdrücklich als Erlagsgegner bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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