RS OGH 1990/7/11 9ObA152/90, 4Ob119/11w

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Norm

ABGB §1425 VI

Rechtssatz

Wird die nach dem Inhalt des Erlagsantrages als Begünstigter in Frage kommenden Person vom Gericht durch Zustellung von Annahmebeschluß und Ausfolgungsbeschluß verständigt, hat der Erlag auch dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Begünstigte weder im Erlagsantrag noch im Annahmebeschluß ausdrücklich als Erlagsgegner bezeichnet wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 152/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 152/90
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Vgl auch; Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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