RS OGH 2013/6/17 7Ob594/90, 6Ob77/01v, 3Ob51/13s, 2Ob115/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach Paragraph 1112, ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Entscheidungstexte

  • RS0012162">7 Ob 594/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90
    Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
  • RS0012162">6 Ob 77/01v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
    nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1)
    Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2)
    Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
  • RS0012162">3 Ob 51/13s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s
    Auch; Beis wie T3
  • RS0012162">2 Ob 115/12v
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten