RS OGH 1990/7/12 7Ob592/90, 6Ob585/91, 8Ob12/93, 1Ob586/94 (1Ob595/95), 8Ob39/95, 8Ob7/95, 8Ob2124/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E

Rechtssatz

Bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten ( hier: stille Gesellschafter ), die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. War der für den Prospekt verantwortliche Steuerberater auch Treuhänder der stillen Gesellschafter, so war er auch gehalten, in deren Interesse tätig zu werden und zur Unabhängigkeit von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 592/90
    Veröff: SZ 63/136 = ecolex 1990,688 = GesRZ 1992,54 = RdW 1990,443
  • 6 Ob 585/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 585/91
    nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß. (T1) Beisatz: Kreis der haftenden Personen umfaßt Initiatoren, Gründer und Gestalter der Kommanditgesellschaft, die sie beherrschen oder Einfluß auf sie haben und mit deren Willen und Wissen der Prospekt in Verkehr gebracht wurde. (T2) Veröff: RdW 1992,12
  • 8 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 12/93
    vgl auch nur T1; Beisatz: Keine Prospekthaftung der Publikums-Kommanditgesellschaft selbst, auch nicht gegenüber einem atypischen stillen Gesellschafter. (T3) Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317
  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/144
  • 8 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 Ob 7/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 39/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 2124/96b
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2124/96b
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/166
  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
    Ähnlich; nur: Die angesprochenen Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. (T4) Beisatz: Hier: Ein Kapitalanleger ganz allgemein. (T5)
  • 6 Ob 2100/96h
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h
    Veröff SZ 70/179
  • 4 Ob 233/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 233/00v
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/163
  • 4 Ob 191/04y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 191/04y
    Auch; nur T1

Schlagworte

Prospekthaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010424

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0070OB00592_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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