RS OGH 1990/7/19 13Os64/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1990
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Norm

ABGB §398 ff
StGB §127 A
StGB §134
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 134 heute
  2. StGB § 134 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 134 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 134 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 134 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein Schatz im Sinne des § 398 ABGB, eine wertvolle Sache, deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann, ist bis zur Begründung neuen Eigentums herrenlos und steht bis dahin in niemandes ( auch nicht des Grundeigentümers ) Gewahrsam. Gemäß dem § 399 ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein. Der Entdecker erwirbt unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes (Schatzfundes) gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer ist strafrechtlich nicht faßbar.Ein Schatz im Sinne des Paragraph 398, ABGB, eine wertvolle Sache, deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann, ist bis zur Begründung neuen Eigentums herrenlos und steht bis dahin in niemandes ( auch nicht des Grundeigentümers ) Gewahrsam. Gemäß dem Paragraph 399, ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein. Der Entdecker erwirbt unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes (Schatzfundes) gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer ist strafrechtlich nicht faßbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011035

Dokumentnummer

JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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