RS OGH 1990/7/19 13Os64/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1990
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Norm

ABGB §400

Rechtssatz

Im Fall einer Verheimlichung des Schatzfundes erwerben ein etwaiger Anzeiger oder ( sonst ) der Staat nur einen Herausgabeanspruch gegen den Schatzfinder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011041

Dokumentnummer

JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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