Norm
ABGB §400Rechtssatz
Im Fall einer Verheimlichung des Schatzfundes erwerben ein etwaiger Anzeiger oder ( sonst ) der Staat nur einen Herausgabeanspruch gegen den Schatzfinder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011041Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_003