Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Nur wenn es sich bei der gefundenen Sache um ein fremdes Gut handelt, das der Täter herausgeben oder zurückgeben muß und das zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört, ist deren Zueignung (mit Bereicherungsvorsatz) als Unterschlagung nach § 134 Abs 1 (erster Fall) StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094750Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_004