RS OGH 1990/7/19 13Os64/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §134 Abs1

Rechtssatz

Nur wenn es sich bei der gefundenen Sache um ein fremdes Gut handelt, das der Täter herausgeben oder zurückgeben muß und das zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört, ist deren Zueignung (mit Bereicherungsvorsatz) als Unterschlagung nach § 134 Abs 1 (erster Fall) StGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094750

Dokumentnummer

JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten