RS OGH 1990/7/26 8Ob680/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1174 Abs2
WG §17 C
  1. ABGB § 1174 heute
  2. ABGB § 1174 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WG § 17 gültig von 01.07.2001 bis 21.12.2001 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
  2. WG § 17 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000
  3. WG § 17 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1998
  4. WG § 17 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. WG § 17 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992
  6. WG § 17 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners im Sinne des Art 17 WG handelt, wer beim Erwerb weiß, daß dem Wechsel eine Verbindlichkeit für eine bloß eine Naturalobligation begründende Spielschuld zugrunde liegt. Durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit sind eine Spielschuld nicht klagbar und durch die Indossierung eines Wechsels wird die Spielschuld nicht wirklich entrichtet.Bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners im Sinne des Artikel 17, WG handelt, wer beim Erwerb weiß, daß dem Wechsel eine Verbindlichkeit für eine bloß eine Naturalobligation begründende Spielschuld zugrunde liegt. Durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit sind eine Spielschuld nicht klagbar und durch die Indossierung eines Wechsels wird die Spielschuld nicht wirklich entrichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022065

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten