RS OGH 1990/8/6 4Nd3/90, 9NdA1/91, 8Nd502/94, 7Ob152/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1990
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im sinne des § 31 JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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