RS OGH 2015/10/16 4Nd3/90, 9NdA1/91, 8Nd502/94, 7Ob152/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1990
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im sinne des § 31 JN.Dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im sinne des Paragraph 31, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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