RS OGH 2025/3/4 14Os73/90; 13Os5/08x; 23DS5/24y

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Rechtssatz

Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.

Entscheidungstexte

  • RS0089510">14 Os 73/90
    Entscheidungstext OGH 07.08.1990 14 Os 73/90
  • RS0089510">13 Os 5/08x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist bereits auf der Ebene des Tatbestands die Frage einer tatsächlichen Handlungsmöglichkeit in Rechnung zu stellen (WK-StGB - 2 § 2 Rz 46 ff). (T1); Beisatz: Nicht entscheidend ist in einem solchen Fall, ob eine die tatsächliche Handlungsunfähigkeit bewirkende Antriebslosigkeit auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. (T2)
  • RS0089510">23 DS 5/24y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089510

Im RIS seit

07.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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