Rechtssatz
Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089510Im RIS seit
07.08.1990Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025