Norm
StPO §281 Abs1 Z7Rechtssatz
Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016