RS OGH 2025/7/23 11Ns14/90; 15Os14/09m; 504Präs26/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.

Entscheidungstexte

  • RS0096967">11 Ns 14/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
  • RS0096967">15 Os 14/09m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)
  • RS0096967">504 Präs 26/25w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2025 504 Präs 26/25w
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096967

Im RIS seit

08.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten