RS OGH 1990/8/8 11Ns14/90, 15Os14/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1990
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 14/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
  • 15 Os 14/09m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096967

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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