RS OGH 1990/8/23 12Os92/90 (12Os93/90, 12Os94/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1990
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Norm

StPO §79
StPO §80
StPO §358
StPO §462
  1. StPO § 80 heute
  2. StPO § 80 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 80 gültig von 01.06.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 80 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 80 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  6. StPO § 80 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 80 gültig von 01.03.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Ebenso wie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen (EvBl 1974/147) fällt die hier damit einhergehende Prüfung, ob ein Strafverfahren durch Eintritt der Rechtskraft einer Strafverfügung zum Abschluß gelangt oder zufolge rechtzeitigen Einspruchs in das ordentliche Verfahren übergangen ist, in die von keinerlei Anträgen oder Beweismittelvorlagen der Parteien abhängige Amtspflicht des Strafgerichtes, welche sich auch darauf erstreckt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende Entscheidungen über die Verspätung eines Einspruchs in analoger Heranziehung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahren (insbesondere § 358 StPO) zu beseitigen.Ebenso wie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen (EvBl 1974/147) fällt die hier damit einhergehende Prüfung, ob ein Strafverfahren durch Eintritt der Rechtskraft einer Strafverfügung zum Abschluß gelangt oder zufolge rechtzeitigen Einspruchs in das ordentliche Verfahren übergangen ist, in die von keinerlei Anträgen oder Beweismittelvorlagen der Parteien abhängige Amtspflicht des Strafgerichtes, welche sich auch darauf erstreckt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende Entscheidungen über die Verspätung eines Einspruchs in analoger Heranziehung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahren (insbesondere Paragraph 358, StPO) zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • RS0096949">12 Os 92/90
    Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 92/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096949

Dokumentnummer

JJR_19900823_OGH0002_0120OS00092_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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