RS OGH 1990/8/23 12Ns20/90, 14Ns6/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1990
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Norm

GOG §22
StPO §74 Abs2

Rechtssatz

Wird Ausgeschlossenheit eines "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz sowie "sämtlicher" (namentlich angeführter) Richter dieses Gerichtshofes geltend gemacht und werden letztere überdies wegen Befangenheit abgelehnt, so hat der OGH nur über die Ausschließung des "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich des Präsidenten) und über die Zulässigkeit der Ablehnung von dessen Präsidenten zu befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059464

Dokumentnummer

JJR_19900823_OGH0002_0120NS00020_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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