RS OGH 1990/8/28 5Ob64/90, 3Ob75/92

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

MRG §5 Abs2

Rechtssatz

Dem Vermieter steht es frei, die Wohnung leer stehen zu lassen oder selbst zu benützen oder über sie anders als durch Vermietung an einen Dritten - etwa durch unentgeltliche Überlassung, Einräumung eines Wohnungsrechtes, Begründung von Wohnungseigentum - zu verfügen, in welchen Fällen die Anbotspflicht ebensowenig gegeben ist wie dann, wenn der Vermieter die Kategorie der Wohnung selbst auf mindestens C anhebt oder anzuheben beabsichtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069259

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00064_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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