RS OGH 1990/8/28 5Ob56/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

DevG §12 litc

Rechtssatz

Nach der Kundmachung DE 11/89 der Österreichischen Nationalbank (Abschn I Z 1) wird zwar jede Verfügung - soweit ein Ausländer an der betreffenden Transaktion beteiligt ist - über inländische Liegenschaften generell bewilligt (die angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht), das macht aber eine allenfalls in Ansehung der zu besichernden Forderung notwendige devisenrechtliche Bewilligung nicht entbehrlich.Nach der Kundmachung DE 11/89 der Österreichischen Nationalbank (Abschn römisch eins Ziffer eins,) wird zwar jede Verfügung - soweit ein Ausländer an der betreffenden Transaktion beteiligt ist - über inländische Liegenschaften generell bewilligt (die angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht), das macht aber eine allenfalls in Ansehung der zu besichernden Forderung notwendige devisenrechtliche Bewilligung nicht entbehrlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054403

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00056_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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