RS OGH 1990/8/28 13Os76/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Rechtssatz

Die Anwendung des individuellen Fahrlässigkeitsmaßstabes ist im Bereiche des § 7 Abs 2 StGB auf die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolges konzentriert.Die Anwendung des individuellen Fahrlässigkeitsmaßstabes ist im Bereiche des Paragraph 7, Absatz 2, StGB auf die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolges konzentriert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089531

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0130OS00076_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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