RS OGH 1990/8/28 5Ob77/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

WGG 1979 §14 Abs1 Satz2
WGG 1979 §19

Rechtssatz

Die §§ 14 Abs 1 Satz 2, 19 WGG gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten mit einem Fernwäremelieferanten und Warmwasserlieferanten Wärmelieferungsverträge (Wärmelieferungseinzelverträge) für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Derartige Vereinbarungen sind auch keine Gesetzesumgehung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 77/90
    Veröff: WoBl 1991,38 (Call) = MietSlg XLII/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083381

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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