Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056657Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00594_9000000_001