RS OGH 1990/8/28 5Ob594/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

EheG §54
EheG §83
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056657

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00594_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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