Rechtssatz
Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch § 51 EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch Paragraph 51, EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012