RS OGH 1990/8/28 5Ob594/90, 1Ob132/12m

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

EheG §51

Rechtssatz

Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch § 51 EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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